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§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Handel- und Gewerbeverein Rielasingen-Worblingen e.V. (HGV). Er hat seinen Sitz in Rielasingen-Worblingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Gewerbe, Handel, Handwerk, Fremdenverkehr, der Freien Berufe und der sonstigen Selbstständigen in der Gemeinde Rielasingen-Worblingen.
Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der selbstständigen Unternehmen zum Wohle der Gemeinschaft zu wahren, zu schützen, und zu stärken.
Durch gemeinsames Auftreten gegenüber Politik und Verwaltung, Wirtschaft und Bürgerschaft hat er das Ansehen wirtschaftlicher Tätigkeit zu fördern und Verständnis für die Bedeutung wettbewerbsfähiger Unternehmen zum Wohl der Gemeinde zu wecken.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können sein: Jeder Selbständige, insbesondere Firmen aus Gewerbe, Handel, Handwerk, Fremdenverkehr und der Freien Berufe, sowie den Verein fördernde Einzelpersonen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß sowie durch Tod bei Einzelpersonen sowie durch die Auflösung der Firma bei Firmenmitgliedschaft.
Ein Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und ist bis zum 30. September schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen steht die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Durch das Ende der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch des Mitgliedes auf das Vereinsvermögen.
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Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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Vorstand
Der vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens 5 Beisitzern.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre. In der Gründungsversammlung werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer auf zwei Jahre, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister auf ein Jahr gewählt.
Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes ist geheim zu wählen.
Vorstand im Sinne des $26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Beide brauchen im Innenverhältnis bei Geschäften bei einem Wert über Euro 1.500,00 die vorherige Zustimmung des Vorstandes, bei Einzelgeschäften über Euro 5.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und Aktivitäten des Vereines. Er faßt seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, zu denen durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich geladen wird.
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Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst am Anfang des Jahres, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Geschäftsbericht und der Kassenbericht für das vergangene Jahr erstattet wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über die Beiträge, die Wahl und die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Eine Satzungsänderung verlangt die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Einladung ergeht schriftlich.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt wird.
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Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassen- bzw. Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei die erste Wahl eines Prüfers auf die Dauer von einem Jahr erfolgt. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
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Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichenen ist.
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Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese ist unter Angabe des Versammlungszweckes mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufen.
Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rielasingen-Worblingen mit der Auflage, dieses einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
Rielasingen-Worblingen, den 22. Juli 1997
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